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Satzung der Schützenbruderschaft

I. Allgemeines

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§ 1

Name: Die St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1872 e.V. ist eine Vereinigung von Personen, die das Ideal des historischen Deutschen Schützenbruderschaftswesen vertritt und als Mitglied des Zentralverbandes der historischen Deutschen Schürzenbruderschaften zum Diözesanverband Trier gehört.

Die St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1872 Mülheim e.V. soll ins Vereinsregister eingetragen werden bzw. eingetragen bleiben.

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§ 1

Sitz: Die St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1872 Mülheim e.V. hat ihren Sitz in Mülheim-Kärlich, Landkreis Mayen-Koblenz.

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§ 3

Zweck: Die St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1872 Mülheim e.V. dient dem Zweck:

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1. In geistiger Wahrhaftigkeit im Sinne der katholischen Aktion die Förderung

  a) der religiösen, insbesondere der eucharistischen Lebensbetätigung;

  b) der Vertiefung des sozialen Bruderschaftsgedankens in der Betätigung christlicher Nächstenliebe;

  c) der Bestrebung zur Gesundung und Erhaltung des öffentlichen und privaten Lebens im Sinne christlicher

      Sitte und Kultur.

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2. In christlicher Tatkraft im Sinne des Allgemeinwohls, die Förderung

  a) der Bestrebungen zur verantwortungsbewussten Staatsgesinnung;

  b) der Pflege althergebrachten Schützenbrauchtums, insbesondere des ihm eigentümlichen Schießspiels.

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§ 4

Die St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1872 Mülheim e.V. verfolgt daher ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dez. 1953 und zwar insbesondere durch die Förderung und Erhaltung der kirchlichen, kulturellen und schießsportlichen Belange.

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II. Mitgliedschaft

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§ 5

Erwerb: die Mitgliedschaft wird erworben:

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  1. durch Aufnahme als ordentliches Mitglied;

  2. durch Ernennung zum Ehrenmitglied.

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§ 6

Mitglied der St. Sebastianus Schützenbruderschaft kann jede Person werden, die unbescholten ist, sich auf das Programm der Bruderschaft, insbesondere die §§ 3 und 4 verpflichtet und damit auch die Satzungen des Zentralverbandes anerkennt. Sie muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder müssen im Bruderschaftsregister beim Pfarramt eingetragen sein.

Personen, die aus der Kirche ausgetreten sind oder in ihrer Lebensführung belastet sind muss die Aufnahme versagt werden. Über die Aufnahme einer Person berät der Vorstand, der alsdann die Entscheidung einer nachfolgenden Mitgliederversammlung überlässt.

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§ 7

Die Mitglieder sind zu folgenden Beitragsleistungen verpflichtet:

  a) Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  b) Bei Übernahme aus der Jungschützenabteilung fällt die Aufnahmegebühr weg.

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§ 8

Ehrenmitglieder

Auf Vorschlag des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese müssen sich zu den Grundsätzen der Bruderschaft bekennen und außerdem um das Wohl und die Förderung der Bruderschaft Verdienste erworben haben.

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§ 9

Verlust der Mitgliedschaft

die Mitgliedschaft endet mit dem Verlust eines jeden Anrechts

  a) durch den freiwilligen Austritt ( der schriftlich beim Vorstand einzureichen ist )

  b) durch Ausschluss, wenn das Mitglied

       1. die Satzungen der Bruderschaft gröblich verletzt, oder sich nicht mehr am Bruderschaftsleben beteiligt,

          oder die Zahlung der Beiträge verweigert, oder mit der Zahlung der Beiträge mehr als ein Jahr im Rück-

          stand bleibt.

       2. nach 1 jähriger Mitgliedschaft nicht im Besitz einer Schützentracht ist und bis zu diesem Zeitpunkt auch

           nennenswerten Anstalten gemacht hat, sich eine solche anzuschaffen.

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§ 10

Ausschluss

Der Ausschluss aus der Bruderschaft wird vom Vorstand verhängt. Dem Mitglied ist vorher rechtliches Gehör zu schenken. Die Mitgliederversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung.

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III. Vorstand und sonstige Organe

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§ 11

Zusammensetzung:

Der Vorstand im Sinne des BGB sind:

  der 1. Brudermeister

  der 2. Brudermeister

  der Schriftführer

  der Kassenführer.

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Ein Beirat wurde gebildet, dem angehören:

  der Adjudant des Brudermeisters

  ein Leutnant ( als Zugführer )

  der 2. Kassierer

  der Schießmeister

  der jeweilige Schützenkönig des Jahres

  der Pfarrer als geistlicher Präses

Weitere Personen können in den Beirat aufgenommen werden.

Je zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt.

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§ 12

Wahl

Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

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§ 13

Verfügungsrecht

Das Verfügungsrecht des Vorstandes wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Über diesen Betrag übersteigende Ausgaben entscheidet die Mitgliederversammlung.

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§ 14

Ehrengericht:

Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen den Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Über getroffene Entscheidungen und Verhandlungen ist Protokoll zu führen. Getroffene Entscheidungen sind von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung zu genehmigen. Einfache Mehrheit ist erforderlich. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des Bundes der Historischen deutschen Schützenbruderschaften zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann.

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IV: Veranstaltungen

§ 15

Die Bruderschaft verfolgt ihre Ziele durch:

  1. Mitgliederversammlungen

  2. Schützenfestlichkeiten und Schießsportveranstaltungen

  3. Teilnahme an kirchlichen, religiösen Festlichkeiten.

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§ 16

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand berufen. In dringenden Fällen kann der 1. Brudermeister eine außerordentliche Versammlung einberufen. Über jede Mitglieder- und Vorstandsversammlung ist ein Protokollbuch zu führen.

Das Protokoll der vorausgegangenen Versammlung ist auf Antrag in der darauf folgenden Versammlung zu verlesen.

Die General- bzw. Jahreshauptversammlung findet unmittelbar nach Ablauf des Kalenderjahres statt. Zur feststehenden Tagesordnung zählen; Verlesen des Jahresberichtes und des Kassenberichtes. Alle gefassten Beschlüsse sind im Protokollbuch einzutragen. Die Eintragungen sind vom 1. Brudermeister und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Die Einladungen zur Mitglieder- bzw. Generalversammlung haben schriftlich zu erfolgen. sie müssen spätestens 8 Tage vorher zugestellt sein.

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§ 17

Schießsport

Die Schützenbruderschaft pflegt zur Freude und Erholung den Schießsport nach den Regeln der Historischen Schützenbruderschaften. Zu den Pflichtveranstaltungen der Bruderschaft gehören das Königsschießen und das jährliche Preisschießen. Die Königswürde kann nur ein Schützenbruder erringen, der selbstständig den Königsadler zu Fall gebracht hat. Über die Durchführung der verschiedenen Schießdisziplinen entscheidet ein Wettkampfausschuss ( Schießkommission ) unter Vorsitz des Schießmeisters. Als Grundlage dient die vom Schützenbezirk Mittelrhein-Untermosel einheitlich abgefasste Schießordnung.

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§ 18

Kirchliche Festlichkeiten

Die Schützenbruderschaft verpflichtet sich zur Teilnahme an hohen kirchlichen Festlichkeiten. Hierunter zählt in erster Linie der Fronleichnamstag. Außerdem obliegt ihr die Pflicht zur Teilnahme am feierlichen Hochamt für die Lebenden und Verstorbenen der Bruderschaft anlässlich des Patronatstages.

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§ 19

Soziale Fürsorge

Die Bruderschaft unterstützt ihre Mitglieder im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten, z.B. durch den Schutz der Unfallversicherung, Sterbegeldunterstützung und Zuwendungen bei besonderen Familienanlässen.

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§ 20

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Beim Ausscheiden aus der Bruderschaft erfolgt auch keine Rückzahlung des Eintrittgeldes.

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§ 21

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§22

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die katholische Pfarrkirche in Mülheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Schützenbruderschaft ruht, wenn nur noch drei Mitglieder da sind.

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V. Schlussbestimmungen

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§ 23

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 24

Das Statut tritt mit Wirkung vom 01. Januar 1955 in Kraft.

Zu diesen Satzungen kann die Bruderschaft Ausführungsbestimmungen erlassen, die von den Mitgliedern in den ordentlichen Versammlungen von Fall zu Fall beschlossen werden. hierzu gehören:

die Anordnung Nr. 1 ; Jeder Schützenbruder ist verpflichtet, einmal im Jahr ein auswärtiges Schützenfest zu

besuchen.

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Vorstehende Satzungen wurden durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 01.01.1955 neu gefasst.

Eine weitere Satzungsänderung erfolgte am 21.05.1955.

Vorstehende Satzungen wurden am 02.02.1956 durch das Amtsgericht in Koblenz bestätigt.

Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz unter Nr. 35.

Beim Amtsgericht Koblenz übertragen in das Vereinsregister Nr. 804.

Satzungsänderung am 12.01.1975.

Eingetragen beim Amtsgericht Andernach ab 01.02.1975 unter Nummer 5 VR 714.

Satzungsänderung am 03.03.1995.

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Mülheim-Kärlich, den 13. März 1995

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